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   SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09   

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https://dejure.org/2010,16824
SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09 (https://dejure.org/2010,16824)
SG Marburg, Entscheidung vom 02.08.2010 - S 12 KA 808/09 (https://dejure.org/2010,16824)
SG Marburg, Entscheidung vom 02. August 2010 - S 12 KA 808/09 (https://dejure.org/2010,16824)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Sozialgerichtsbarkeit.de

    Vertragsarztangelegenheiten

  • Justiz Hessen

    § 95 Abs 1 S 1 SGB 5, § 95 Abs 2 S 6 SGB 5, § 95 Abs 6 S 1 SGB 5, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG
    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung - keine Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften durch die Gesellschafter bei Zulassung vor dem 1.1.2007 - Zulässigkeit der Feststellungsklage

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgabe einer selbstschuldnerischen Bürgschaftserklärung durch die Gesellschafter als Voraussetzung für dieTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung; Haftungserstreckung zum Schutze der Gemeinschaft der anderen in der KV durch Pflichtmitgliedschaft organisierten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Teilnahme Medizinischer Versorgungszentren an der vertragsärztlichen Versorgung; Notwendigkeit der Abgabe selbstschuldnerischer Bürgschaften

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • SG Marburg, 12.12.2007 - S 12 KA 395/07

    Vertragsärztliche Versorgung - keine Verpflichtung der Gesellschafter zur Vorlage

    Auszug aus SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09
    Am 14.09.2007 erhob die Klägerin zum Az.: S 12 KA 395/07 die Klage, die sie ausdrücklich auf die Bestimmung zur Bürgschaftserklärung beschränkte.

    Im Parallelverfahren unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07 sei hingegen ein Verwaltungsakt Gegenstand der Anfechtung.

    Auch richte sich das Verfahren unter Aktenzeichen S 12 KA 395/07 gegen den Berufungsausschuss.

    Der Beigeladene zu 9) trägt vor, sollte wider Erwarten der Anfechtungsklage unter dem Aktenzeichen S 12 KA 395/07 stattgegeben werden, ohne dass die Frage der Zulässigkeit der nachträglichen Einforderung einer selbstschuldnerischen Bürgschaft der Gesellschafter eines in der rechtlichen Form einer juristischen Person des Privatrechts geführten MVZ, welches vor dem 01.01.2007 gegründet worden sei, entschieden werde, könne die Klägerin ohne weiteres erneut rechtliche Schritte einleiten, da nach Abschluss des genannten Verfahrens dieses keine Sperrwirkung mehr entfalten könne.

    Nach dem stattgebenden Urteil der Kammer v. 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - wies LSG Hessen, Urt. v. 04.11.2009 - L 4 KA 10/08 - die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der die Kl. zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben wird.

    Soweit die Klage zunächst im Hinblick auf das Verfahren mit Az.: S 12 KA 395/07 unzulässig war, ist sie nach der Entscheidung des LSG und der Weigerung des Beklagten, zukünftig von der Vorlage der strittigen Bürgschaftserklärung abzusehen, zulässig geworden.

    Die Kammer hat bereits im Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - juris = www.sozialgerichtsbarkeit.de = MedR 2008, 240 = KHR 2008, 132 = KRS 07.114 folgendes ausgeführt:.

  • BVerwG, 23.01.1992 - 3 C 50.89

    Anforderungen an das Bestehen eines feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses -

    Auszug aus SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09
    Als Rechtsverhältnis werden die rechtlichen Beziehungen angesehen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer diesen Sachverhalt betreffenden öffentlich-rechtlichen Norm u. a. für das Verhältnis mehrerer Personen untereinander ergeben (BVerwG, Urt. v. 23.01.1992, BVerwGE 89, S. 327, 329).
  • BSG, 05.02.2003 - B 6 KA 22/02 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Wirksamkeit der Zulassung mit Bedingung -

    Auszug aus SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09
    In der von der Klägerin zitierten Entscheidung des BSG vom 05.02.2003, Az: B 6 KA 22/02 werde deutlich gemacht, dass die weiterreichenden Regelungen des Vertragsarztrechtes in § 95 Abs. 6 SGB V sogar dann zum Zuge kommen könnten, wenn nach den Regeln des allgemeinen Sozialverwaltungsrechts, wie sie im SGB X niedergelegt seien, keine Handlungsmöglichkeit bestehe.
  • LSG Hessen, 04.11.2009 - L 4 KA 10/08

    Medizinisches Versorgungszentrum - Wirksamkeit einer Nebenbestimmung bei einer

    Auszug aus SG Marburg, 02.08.2010 - S 12 KA 808/09
    Nach dem stattgebenden Urteil der Kammer v. 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - wies LSG Hessen, Urt. v. 04.11.2009 - L 4 KA 10/08 - die Berufung mit der Maßgabe zurück, dass die mit der Androhung des Widerrufs der Zulassung verbundene Auflage, nach der die Kl. zur Vorlage selbstschuldnerischer Bürgschaften ihrer Gesellschafter verpflichtet wird, aufgehoben wird.
  • BSG, 22.10.2014 - B 6 KA 36/13 R

    Medizinisches Versorgungszentrum - Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung

    Entgegen der Auffassung der Klägerin gibt es keine rechtliche Grundlage dafür, dass Bürgschaftserklärungen entweder zusätzlich oder statt dessen von "mittelbaren Gesellschaftern", also den Gesellschaftern der Gesellschafter verlangt werden könnte (so auch die ganz hM in Literatur und Rechtsprechung: Orlowski/Halbe/Karch, VÄndG, 2. Aufl 2007 S 144 f; Bäune/Meschke/Rothfuß, Ärzte-ZV, Zahnärzte-ZV, 2008, Anhang zu § 18 RdNr 79; Kaya, Rechtsfragen medizinischer Versorgungszentren auf Gründungs- und Zulassungsebene, 2012 S 233 f; Quaas in Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl 2014, § 17 RdNr 37; Makoski/Möller, MedR 2007, 524, 530; Rehborn in Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, 2008 S 417, 418 f; Basteck, GesR 2008, 14, 16 ff; SG Marburg Gerichtsbescheid vom 2.8.2010 - S 12 KA 808/09, Juris RdNr 37; SG Marburg Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07, MedR 2008, 240, 241, Juris RdNr 23; aA Dahm, MedR 2008, 257, 261 f) .
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2013 - L 11 KA 45/12

    Wer bürgt im MVZ, das in der Gesellschaftsform einer GmbH firmiert?

    Zusammengefasst verbleibt es mithin dabei: Wird ein MVZ in der Rechtsform einer GmbH betrieben und ist Gesellschafter der GmbH eine juristische Person, so ist allein diese bürgschaftspflichtig (so u.a. auch Pawlita in jurisPK-SGB V, 2. Aufl. 2012, § 95 SGB V, Rdn. 112; Möller, Auswirkungen des VÄndG auf Medizinische Versorgungszentren, in MedR 2007, 263; Makoski, Möller, Bürgschaftsprobleme bei der Errichtung von Medizinischen Versorgungszentren, in MedR 2007, 524; Rehborn, Bürgschaften für die Gründung Medizinischer Versorgungszentren, in Festschrift 10 Jahre Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht im DAV, S. 418; Bäune, Meschke, Rothfuß, Kommentar zur Zulassungsverordnung, Anhang zu § 18 Rdn. 79; KBV vom 04.04.2007, Häufige Fragen zum Vertragsarztrechtsänderungsgesetz, S. 27; Bundesministerium für Gesundheit, Rundschreiben vom 09.05.2007 - Az. 224-44720; SG Marburg, Urteil vom 12.12.2007 - S 12 KA 395/07 - und Gerichtsbescheid vom 02.08.2010 - S 12 KA 808/09 - Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 25.04.2012 - L 4 KA 67/10 -).
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